Satzung des Landwirtschaftlichen Schützenverein Ahmenhorst e. V. Oelde-Ahmenhorst
§ 1
In der Bauerschaft Ahmenhorst besteht seit dem 21. April 1922 eine Schützengesellschaft. Dieselbe führt die Bezeichnung
"Landwirtschaftlicher Schützenverein Ahmenhorst e. V."
und hat ihren Sitz in Oelde-Ahmenhorst. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember.
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und religiös neutral. Zweck des Vereins:
-Die Förderung des traditionellen Brauchtums des Schützenwesens
-Förderung des Schießsports
Der Satzungszweck wird durch folgende Angebote verwirklicht:
- Die Mitglieder können regelmäßig am Schießtraining teilnehmen
- Am Schießstand und auf dem Schützenplatz wird die Teilnahme an Wettkämpfen um Pokale und Orden angeboten.
- Teilnahme und Durchführung an Traditionsveranstaltungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein ist freiwillig, Mitglieder sind:
a) aktive Mitglieder über 16 Jahre
b) Mitglieder der Ehrengarde ab 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Die Aufnahme kann durch schriftliche Anmeldung erfolgen. Mitglieder können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit wird von der Generalversammlung festgelegt. Aktive und passive Mitglieder zahlen den gleichen Mitgliederbeitrag.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Hauptversammlung bzw. bei einem anderen festlichen Anlass gebührend geehrt werden. Folgende Ehrungen sind vorgesehen:
a) Ernennung zum Ehrenmitglied
b) Ehrung für 25, 40, 50 usw. jährige Mitgliedschaft
c) Ernennung und Beförderung eines Offiziers
d) Beförderung innerhalb der Mannschaftsdienstgrade
e) Ehrung durch die Verleihung eines Verdienstordens
f ) Ehrung auf besondere Veranlassung
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) Anstand und Sitten bei Versammlungen sowie auf dem Festplatz gröblich verletzt hat,
b) bei denselben Gelegenheiten ein Mitglied oder einen Angestellten des Vereins vorsätzlich und gröblich beleidigt oder angreift,
c) bei denselben Gelegenheiten den Anordnungen des Vorstandes hartnäckigen Ungehorsam entgegensetzt.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung mündlich seine Berufung vorzutragen oder schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder sind nicht befugt, Verdienstauszeichnungen des Vereins bei Übertritt in einen anderen Verein zu tragen. Mitglieder, die durch Wohnungs- oder Ortswechsel einem anderen Verein beitreten, können die verliehenen Orden und Auszeichnungen weiter tragen.
§ 5
Der Verein wird in allen Angelegenheiten geleitet und vertreten durch einen von der General-Versammlung gewählten und aus 12 Personen bestehenden Vorstand. Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen Substituten bestellen.
§ 6
Der Vorstand besteht aus:
a) einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) dem 1. und 2. Kassierer
c) dem 1. und 2. Schriftführer
d) einem Oberst und einem Major als Stellvertreter
e) dem Hauptmann des Bataillons
f) dem Hauptmann der Ehrengarde
g) dem Vorsitzenden des Festkomitees
h) dem Schießwart
Sofern sich bei einem Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, kommen die beiden Mitglieder, die die meisten Stimmen erzielt haben, in die engere Wahl. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, danach scheidet alljährlich ein Drittel aus. Die Wahl wird von dem Vorsitzenden geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung wird in der Oelder Zeitung unter Vereinsanzeigen veröffentlicht.
Das Protokoll ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu führen und zu unterzeichnen. Die Ausscheidenden sind hier - wie überhaupt bei allen Ämtern - wieder wählbar.
Jedes Vorstandsmitglied ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für die Zeit, für die dieses ausgeschiedene Mitglied noch im Amt zu fungieren hätte, auf der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl zu veranlassen.
§ 6 a
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gemeinsam. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Generalversammlung die Zustimmung erteilt hat.
§ 7
Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
§ 8
Der 1. Vorsitzende ist Leiter des Vereins. Er kann sich von seinem Stellvertreter vertreten lassen. Er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
§ 9
Die Kassenverwaltung obliegt dem Kassierer. Er hat über die ein- und ausgehenden Gelder Buch zu führen und für den damit verbundenen Schriftverkehr zu sorgen. Er hat den Vereinsmitgliedern jährlich auf der Generalversammlung über die Ein- und Ausgaben Bericht zu erstatten. Er hat die Kasse vor der Generalversammlung von den von der Versammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zu lassen.
§ 10
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Gesamtvorstand.
§ 11
Jedes Mitglied das das 20. Lebensjahr vollendet hat kann Uniformiert oder durch Genehmigung des Vorstandes am Vogelschießen Teilnehmen. Mitglieder bis 30 Jahre können sich am Jungvogelschießen beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht, nach einjähriger Mitgliedschaft den Vogel abzuschießen.
§ 12
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung auf und lässt durch den Vorsitzenden die Einladungen ergehen. In jeder Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzuberufen.
a) Die Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand, zu gegebenen Anlässen ein.
b) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung - sofern mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind - ist die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
§ 13
Seit 1950 besteht im Verein eine "Ehrengarde". Sie ist Bindeglied des Vereins.
§ 14
Der Leiter der "Ehrengarde" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür behält sich die "Ehrengarde" vor.
§ 15
Die "Ehrengarde" hat die Interessen des Vereins zu bewahren.
§ 16
Die "Ehrengarde" hat ein Recht auf Unterstützung durch den Verein, sei es in geldlicher Hinsicht oder in kameradschaftlichem Sinne.
§ 17
Die aktive Mitgliedschaft in der "Ehrengarde" erlischt mit der Erreichung des 45. Lebensjahres. Der Leiter der "Ehrengarde" kann älter sein.
§ 18
Der Schießwart der "Schießgruppe" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür behält sich die "Schießgruppe" vor.
§ 19
Der Vorsitzende des "Festkomitees" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür behält sich der "Festausschuss" vor.
§ 20
Satzungsänderungen unterliegen der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 21
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Oelde, den 09. April 2022