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Satzungsänderung für den LSV Ahmenhorst

Die in rot gekennzeichneten Stellen fallen weg,

Die in blau gekennzeichneten Stellen werden eingefügt

 

 

Satzung des 

Landwirtschaftlichen Schützenverein Ahmenhorst e. V.

Oelde-Ahmenhorst

             
             

§ 1

             

In der Bauerschaft Ahmenhorst besteht seit dem 21. April 1922 eine Schützengesellschaft.

Dieselbe führt die Bezeichnung

       
             

"Landwirtschaftlicher Schützenverein Ahmenhorst e. V."

   
             

und hat ihren Sitz in Oelde-Ahmenhorst.

       
             

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember.

             

Zweck des Vereins

         
             

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

   

Er ist politisch und religiös neutral. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des

 

Schießens auf sportlicher Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums.

             

Die Mitglieder sollen auf gesellschaftlicher Basis zusammengeführt werden.

 
             

Jedes Jahr ist ein Schützenfest zu veranstalten.

 

     

Zweck des Vereins:

         

 

   

Die Förderung des traditionellen Brauchtums des Schützenwesens

 

   

Förderung des Schießsports

   

 

             

 

Der Satzungszweck wird durch folgende Angebote verwirklicht:

   

 

 

- Die Mitglieder können regelmäßig am Schießtraining teilnehmen

 

 

 

- Am Schießstand und auf dem Schützenplatz wird die Teilnahme an Wettkämpfen

 

 

  um Pokale und Orden angeboten.

     

 

 

- Teilnahme und Durchführung an Traditionsveranstaltungen

 

 

             

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

   

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
             

§ 2

             

Erwerb der Mitgliedschaft

       
             

Der Beitritt zum Verein ist freiwillig, Mitglieder sind:

     

a) aktive Mitglieder über 16 Jahre

       

b) Mitglieder der Ehrengarde ab 18 Jahre

     

c) passive Mitglieder

       

d) Ehrenmitglieder

       
             

Die Aufnahme kann durch mündliche schriftliche Anmeldung erfolgen. Mitglieder können alle Personen

werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit

wird von der Generalversammlung festgelegt. Aktive und passive Mitglieder zahlen 

den gleichen Mitgliederbeitrag.

       
             

§ 3

             

Rechte und Pflichten der Mitglieder

       
             

Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Mitglieder, die gegen die

Vereinsinteressen verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche

gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist

von einem Monat gezahlt werden.

       

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins

anzuerkennen und zu beachten.

       
             

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf

Vorschlag des Vorstandes in der Hauptversammlung bzw. bei einem anderen festlichen

Anlass gebührend geehrt werden. Folgende Ehrungen sind vorgesehen:

 
             

a) Ernennung zum Ehrenmitglied

       

b) Ehrung für 25, 40, 50 usw. jährige Mitgliedschaft

     

c) Ernennung und Beförderung eines Offiziers

     

d) Beförderung innerhalb der Mannschaftsdienstgrade

     

e) Ehrung durch die Verleihung eines Verdienstordens

     

f ) Ehrung auf besondere Veranlassung

       
             

§ 4

             

Erlöschen der Mitgliedschaft

       
             

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung.

 

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

             

a) Anstand und Sitten bei Versammlungen sowie auf dem Festplatz gröblich verletzt hat,

b) bei denselben Gelegenheiten ein Mitglied oder einen Angestellten des Vereins vorsätzlich

    und gröblich beleidigt oder angreift,

       

c) bei denselben Gelegenheiten den Anordnungen des Vorstandes hartnäckigen Ungehor-

    sam entgegensetzt.

         
             

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung mündlich

seine Berufung vorzutragen oder schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung ent-

scheidet dann endgültig über den Ausschluß.

     
             

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und

seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder

sind nicht befugt, Verdienstauszeichnungen des Vereins bei Übertritt in einen anderen Verein

zu tragen. Mitglieder, die durch Wohnungs- oder Ortswechsel einem anderen Verein beitreten,

können die verliehenen Orden und Auszeichnungen weiter tragen.

   
             

§ 5

             

Der Verein wird in allen Angelegenheiten geleitet und vertreten durch einen von der General-

Versammlung gewählten und aus 12 Personen bestehenden Vorstand.

 

Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen Substituten bestellen.

   
             

§ 6

             

Der Vorstand besteht aus:

         
             

a) einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

     

b) dem 1. und 2. Kassierer

         

c) dem 1. und 2. Schriftführer

       

d) einem Oberst und einem Major als Stellvertreter

     

e) dem Hauptmann des Bataillons

       

f) dem Hauptmann der Ehrengarde

       

g) dem Vorsitzenden des Festkomitees

       

h) dem Schießwart

         
             

Sofern sich bei einem Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, kommen die beiden

Mitglieder, die die meisten Stimmen erzielt haben, in die engere Wahl. Bei Stimmen-

Gleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird. Der Vorstand

wird auf drei Jahre gewählt, danach scheidet alljährlich ein Drittel aus. Die Wahl wird von

dem Vorsitzenden geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung wird in der Oelder Zeitung

unter Vereinsanzeigen veröffentlicht.

       

Das Protokoll ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu führen und zu unterzeichnen.

Die Ausscheidenden sind hier - wie überhaupt bei allen Ämtern - wieder wählbar.

 
             

Jedes Vorstandsmitglied ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen.

 

Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für die

Zeit, für die dieses ausgeschiedene Mitglied noch im Amt zu fungieren hätte, auf der

nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl zu veranlassen.

 
             

§ 6 a

             

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende,

der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer

der 1. Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.

             

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000,00 5.000,00 Euro sind für den Verein nur ver-

bindlich, wenn die Generalversammlung die Zustimmung erteilt hat.

   
             

§ 7

             

Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer oder in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern zu unterzeichnen.

             

§ 8

             

Der 1. Vorsitzende ist Leiter des Vereins. Er kann sich von seinem Stellvertreter vertreten

lassen. Er beruft den Vorstand, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn

3 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig,

wenn 8 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

     
             

§ 9

             

Die Kassenverwaltung obliegt dem Kassierer. Er hat über die ein- und ausgehenden Gelder

Buch zu führen und für den damit verbundenen Schriftverkehr zu sorgen. Er hat den Vereins-

Mitgliedern jährlich auf der Generalversammlung über die Ein- und Ausgaben Bericht zu

erstatten. Er hat die Kasse vor der Generalversammlung von den von der Versammlung ge-

wählten Kassenprüfer prüfen zu lassen.

       
             

§ 10

             

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Gesamtvorstand.

   
             

§ 11

             

Die vom Verein zu veranstaltenden Festlichkeiten werden durch den Festausschuss geleitet,

der vom Vorstand gewählt wird und aus 15 Mitgliedern besteht. Der Passus entfällt.

   

Beim Vogelschießen können sich nur Mitglieder beteiligen, die das 20. Lebensjahr vollendet

haben.

Jedes Mitglied das das 20. Lebensjahr vollendet hat kann Uniformiert oder durch Genehmigung

des Vorstandes am Vogelschießen Teilnehmen. 

Mitglieder bis 30 Jahre können sich am Jungvogelschießen beteiligen.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, nach einjähriger Mitgliedschaft den Vogel abzuschießen.

             

§ 12

             

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung auf und lässt durch den

Vorsitzenden die Einladungen ergehen. In jeder Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

Jede Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich

einzuberufen.

         
             

a) Die Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt, eine außerordentliche Mitgliederver-

    sammlung findet nach dem Schützenfest statt.

     

, zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand, zu gegebenen Anlässen ein.

 

 

     

 

b) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

             

Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung - sofern mindestens 10 % der Mitglieder er-

schienen sind - ist die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. 

   

Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

   
             

§ 13

             

Seit 1950 besteht im Verein eine "Ehrengarde". Sie ist Bindeglied des Vereins.

 
             

§ 14

             

Der Leiter der "Ehrengarde" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür

behält sich die "Ehrengarde" vor.

       
             

§ 15

             

Die "Ehrengarde" hat die Interessen des Vereins zu bewahren.

   
             

§ 16

             

Die "Ehrengarde" hat ein Recht auf Unterstützung durch den Verein, sei es in geldlicher

Hinsicht oder in kameradschaftlichem Sinne.

     
             

§ 17

             

Die aktive Mitgliedschaft in der "Ehrengarde" erlischt mit der Erreichung des 45. Lebensjahres.

Der Leiter der "Ehrengarde" kann älter sein.

     
             

§ 18

             

Der Schießwart der "Schießgruppe" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür

behält sich die "Schießgruppe" vor.

       
             

§ 19

             

Der Vorsitzende des "Festkomitees" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür

behält sich der "Festausschuss" vor.

       
             

§ 20

             

Satzungsänderungen unterliegen der Zustimmung der Generalversammlung.

 
             

§ 21

             

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oelde, die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

   
             
             

Oelde, den 14. März 2020

         
                                 

 

   
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