Satzungsänderung für den LSV Ahmenhorst
Die in rot gekennzeichneten Stellen fallen weg,
Die in blau gekennzeichneten Stellen werden eingefügt
Satzung des |
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Landwirtschaftlichen Schützenverein Ahmenhorst e. V. |
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Oelde-Ahmenhorst |
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§ 1 |
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In der Bauerschaft Ahmenhorst besteht seit dem 21. April 1922 eine Schützengesellschaft. |
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Dieselbe führt die Bezeichnung |
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"Landwirtschaftlicher Schützenverein Ahmenhorst e. V." |
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und hat ihren Sitz in Oelde-Ahmenhorst. |
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember. |
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Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des |
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Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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Er ist politisch und religiös neutral. Der Verein dient der Pflege und Ausübung des |
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Schießens auf sportlicher Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums. |
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Die Mitglieder sollen auf gesellschaftlicher Basis zusammengeführt werden. |
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Jedes Jahr ist ein Schützenfest zu veranstalten.
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Zweck des Vereins: |
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Die Förderung des traditionellen Brauchtums des Schützenwesens |
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Förderung des Schießsports |
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Der Satzungszweck wird durch folgende Angebote verwirklicht: |
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- Die Mitglieder können regelmäßig am Schießtraining teilnehmen |
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- Am Schießstand und auf dem Schützenplatz wird die Teilnahme an Wettkämpfen |
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um Pokale und Orden angeboten. |
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- Teilnahme und Durchführung an Traditionsveranstaltungen |
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die |
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Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder |
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durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 2 |
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Erwerb der Mitgliedschaft |
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Der Beitritt zum Verein ist freiwillig, Mitglieder sind: |
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a) aktive Mitglieder über 16 Jahre |
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b) Mitglieder der Ehrengarde ab 18 Jahre |
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c) passive Mitglieder |
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d) Ehrenmitglieder |
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Die Aufnahme kann durch mündliche schriftliche Anmeldung erfolgen. Mitglieder können alle Personen |
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werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen. |
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Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit |
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wird von der Generalversammlung festgelegt. Aktive und passive Mitglieder zahlen |
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den gleichen Mitgliederbeitrag. |
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§ 3 |
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Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Mitglieder, die gegen die |
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Vereinsinteressen verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche |
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gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist |
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von einem Monat gezahlt werden. |
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Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. |
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Jedes Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins |
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anzuerkennen und zu beachten. |
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Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf |
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Vorschlag des Vorstandes in der Hauptversammlung bzw. bei einem anderen festlichen |
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Anlass gebührend geehrt werden. Folgende Ehrungen sind vorgesehen: |
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a) Ernennung zum Ehrenmitglied |
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b) Ehrung für 25, 40, 50 usw. jährige Mitgliedschaft |
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c) Ernennung und Beförderung eines Offiziers |
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d) Beförderung innerhalb der Mannschaftsdienstgrade |
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e) Ehrung durch die Verleihung eines Verdienstordens |
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f ) Ehrung auf besondere Veranlassung |
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§ 4 |
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Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung. |
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Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es |
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a) Anstand und Sitten bei Versammlungen sowie auf dem Festplatz gröblich verletzt hat, |
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b) bei denselben Gelegenheiten ein Mitglied oder einen Angestellten des Vereins vorsätzlich |
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und gröblich beleidigt oder angreift, |
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c) bei denselben Gelegenheiten den Anordnungen des Vorstandes hartnäckigen Ungehor- |
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sam entgegensetzt. |
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Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung mündlich |
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seine Berufung vorzutragen oder schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung ent- |
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scheidet dann endgültig über den Ausschluß. |
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Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und |
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seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder |
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sind nicht befugt, Verdienstauszeichnungen des Vereins bei Übertritt in einen anderen Verein |
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zu tragen. Mitglieder, die durch Wohnungs- oder Ortswechsel einem anderen Verein beitreten, |
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können die verliehenen Orden und Auszeichnungen weiter tragen. |
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§ 5 |
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Der Verein wird in allen Angelegenheiten geleitet und vertreten durch einen von der General- |
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Versammlung gewählten und aus 12 Personen bestehenden Vorstand. |
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Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen Substituten bestellen. |
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§ 6 |
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Der Vorstand besteht aus: |
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a) einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter |
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b) dem 1. und 2. Kassierer |
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c) dem 1. und 2. Schriftführer |
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d) einem Oberst und einem Major als Stellvertreter |
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e) dem Hauptmann des Bataillons |
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f) dem Hauptmann der Ehrengarde |
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g) dem Vorsitzenden des Festkomitees |
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h) dem Schießwart |
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Sofern sich bei einem Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, kommen die beiden |
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Mitglieder, die die meisten Stimmen erzielt haben, in die engere Wahl. Bei Stimmen- |
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Gleichheit entscheidet das Los, welches vom Vorsitzenden gezogen wird. Der Vorstand |
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wird auf drei Jahre gewählt, danach scheidet alljährlich ein Drittel aus. Die Wahl wird von |
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dem Vorsitzenden geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung wird in der Oelder Zeitung |
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unter Vereinsanzeigen veröffentlicht. |
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Das Protokoll ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu führen und zu unterzeichnen. |
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Die Ausscheidenden sind hier - wie überhaupt bei allen Ämtern - wieder wählbar. |
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Jedes Vorstandsmitglied ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. |
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Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für die |
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Zeit, für die dieses ausgeschiedene Mitglied noch im Amt zu fungieren hätte, auf der |
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nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl zu veranlassen. |
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§ 6 a |
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, |
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der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer |
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der 1. Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gemeinsam. |
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Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 4.000,00 5.000,00 Euro sind für den Verein nur ver- |
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bindlich, wenn die Generalversammlung die Zustimmung erteilt hat. |
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§ 7 |
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Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind vom Vorsitzenden und vom |
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Schriftführer oder in Verhinderungsfällen von deren Stellvertretern zu unterzeichnen. |
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§ 8 |
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Der 1. Vorsitzende ist Leiter des Vereins. Er kann sich von seinem Stellvertreter vertreten |
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lassen. Er beruft den Vorstand, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn |
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3 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, |
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wenn 8 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. |
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§ 9 |
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Die Kassenverwaltung obliegt dem Kassierer. Er hat über die ein- und ausgehenden Gelder |
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Buch zu führen und für den damit verbundenen Schriftverkehr zu sorgen. Er hat den Vereins- |
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Mitgliedern jährlich auf der Generalversammlung über die Ein- und Ausgaben Bericht zu |
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erstatten. Er hat die Kasse vor der Generalversammlung von den von der Versammlung ge- |
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wählten Kassenprüfer prüfen zu lassen. |
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§ 10 |
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Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Gesamtvorstand. |
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§ 11 |
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Die vom Verein zu veranstaltenden Festlichkeiten werden durch den Festausschuss geleitet, |
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der vom Vorstand gewählt wird und aus 15 Mitgliedern besteht. Der Passus entfällt. |
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Beim Vogelschießen können sich nur Mitglieder beteiligen, die das 20. Lebensjahr vollendet |
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haben. Jedes Mitglied das das 20. Lebensjahr vollendet hat kann Uniformiert oder durch Genehmigung des Vorstandes am Vogelschießen Teilnehmen. Mitglieder bis 30 Jahre können sich am Jungvogelschießen beteiligen. |
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Jedes Mitglied hat das Recht, nach einjähriger Mitgliedschaft den Vogel abzuschießen. |
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§ 12 |
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Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung auf und lässt durch den |
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Vorsitzenden die Einladungen ergehen. In jeder Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. |
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Jede Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich |
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einzuberufen. |
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a) Die Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt, eine außerordentliche Mitgliederver- |
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sammlung findet nach dem Schützenfest statt. |
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, zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand, zu gegebenen Anlässen ein. |
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b) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
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Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung - sofern mindestens 10 % der Mitglieder er- |
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schienen sind - ist die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. |
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Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. |
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§ 13 |
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Seit 1950 besteht im Verein eine "Ehrengarde". Sie ist Bindeglied des Vereins. |
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§ 14 |
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Der Leiter der "Ehrengarde" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür |
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behält sich die "Ehrengarde" vor. |
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§ 15 |
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Die "Ehrengarde" hat die Interessen des Vereins zu bewahren. |
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§ 16 |
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Die "Ehrengarde" hat ein Recht auf Unterstützung durch den Verein, sei es in geldlicher |
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Hinsicht oder in kameradschaftlichem Sinne. |
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§ 17 |
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Die aktive Mitgliedschaft in der "Ehrengarde" erlischt mit der Erreichung des 45. Lebensjahres. |
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Der Leiter der "Ehrengarde" kann älter sein. |
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§ 18 |
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Der Schießwart der "Schießgruppe" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür |
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behält sich die "Schießgruppe" vor. |
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§ 19 |
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Der Vorsitzende des "Festkomitees" ist von der Generalversammlung zu wählen. Vorschläge hierfür |
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behält sich der "Festausschuss" vor. |
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§ 20 |
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Satzungsänderungen unterliegen der Zustimmung der Generalversammlung. |
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§ 21 |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oelde, die es unmittelbar |
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und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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Oelde, den 14. März 2020 |
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